AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) von 
www.gold-ankauf-berlin.de

1. Geltungsbereich

Für jegliche Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Einsender gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Einsenders sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht widersprechen und/oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Einsenders vorbehaltlos Leistungen erbringen oder der Einsender erklärt, nur zu seinen Bedingungen verkaufen zu wollen.

2. Zusendung / Schäden / Rücksendung

2.1 Die Zusendung von Wertgegenständen jeglicher Art an uns stellt eine Aufforderung Ihrerseits an uns dar, Ihnen ein Angebot zum Ankauf der uns zugesandten Wertgegenstände zu unterbreiten; ein Vertrag über den Ankauf kommt gem. Ziff. 4.4 zustande.
2.2. Die Zusendung von Wertgegenständen jeglicher Art an uns erfolgt ausschließlich auf Kosten und auf Risiko des Einsenders. Jeder Zusendung muss der vollständig und gut leserlich ausgefüllte und vom Einsender unterzeichnete Begleitschein beigefügt werden. Der Begleitschein steht zum Ausdrucken auf unserer Webseite unter http://gold-ankauf-berlin.de/verkauf_per_post.php zur Verfügung. Wir empfehlen, die Wertgegenstände mit DHL, Hermes Versand, GLS, etc. versichert an uns zu versenden.
2.2 Auf Wunsch stellen wir dem Einsender eine versicherte Verpackung zur Verfügung. Bei ordnungsgemäßer Versendung der Wertgegenstände in dieser Verpackung ist der Versand für den Einsender kostenfrei und die Wertgegenstände bis zu 500 EUR für den Einsender kostenfrei versichert; Vertragspartner hinsichtlich Transport und Versicherung ist jedoch ausschließlich das jeweilige Versandunternehmen.
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen, die den Eindruck erwecken, während des Versands geöffnet oder sonst wie beschädigt worden zu sein, nicht anzunehmen und diese auf Risiko des Einsenders an die auf der Verpackung angeführte Adresse umgehend zurückzusenden.
2.3 Stellen wir im Begleitschreiben nicht angeführte Schäden der Wertgegenstände erst nach Annahme fest, teilen wir dem Einsender dies unverzüglich mit, um ihm eine Schadensanzeige gegenüber dem Versandunternehmen zu ermöglichen. In diesem Fall obliegt es dem Einsender dafür zu sorgen, dass das Versandunternehmen den Vorfall unverzüglich in unseren Räumen prüft und/oder und die Lieferung bei uns abholt; hierbei entstehende Kosten trägt der Einsender. Kommt der Einsender dieser Pflicht nicht in angemessener Zeit nach, behalten wir uns in diesem Fall die Rücksendung der zugesandten Wertgegenstände auf Kosten und Risiko des Einsenders an die im Begleitschreiben angeführte Adresse vor.
2.4 Unsere Rücksendungspflichten beschränken sich auf ein ordnungsgemäßes Verpacken der Wertgegenstände und die Beauftragung eines anerkannten Versandunternehmens (z.B. DHL, GLS). Sofern von uns nicht anders beauftragt, geht mit ordnungsgemäßer Versendung der Wertgegenstände die Gefahr des zufälligen oder durch Dritte verschuldeten Untergangs oder der Beschädigung/Zerstörung oder des Abhandenkommens der Wertgegenstände auf den Einsender über.
2.5 Der Einsender hat nach Erhalt der Rücksendung die Wertgegenstände auf Vollständigkeit und etwaige ihm nicht bekannte Schäden zu prüfen und uns offensichtliche Mängel / Schäden umgehend, andere umgehend nach Kenntniserlangung mitzuteilen; kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Rücksendung nach Fristablauf als genehmigt.

3. Begutachtung der Wertgegenstände / Substanzeingriffe / Verzicht

3.1 Für Zwecke der Bewertung der Wertgegenstände ist es erforderlich, diese auf ihre Echtheit und Reinheit zu begutachten. Die Begutachtung wird bei Eingang der Wertgegenstände bis 14:00 Uhr am selben Tag, andernfalls spätestens bis 14:00 Uhr des nächsten Tages vorgenommen.
3.2 Für Zwecke der Begutachtung kann es erforderlich sein, Säuren auf die Oberfläche der Wertgegenstände aufzutragen oder die Wertgegenstände, ggf. auch an mehreren Stellen, anzupfeilen. Hierdurch kann es zu dauerhaften Verfärbungen und/oder tiefen Einkerbungen, Formveränderung oder sonstigen Beschädigungen/Zerstörungen von Wertgegenständen kommen. Der Einsender erklärt sich mit der Vornahme von erforderlichen Begutachtungsmaßnahmen einverstanden und verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, dies auch für den Fall, dass wir nach Begutachtung kein Ankaufsangebot unterbreiten bzw. der Einsender ein unterbreitetes Ankaufsangebot nicht annimmt oder es aus sonstigen von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht zum Ankauf durch uns kommt. Im Übrigen können Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 5 geltend gemacht werden.
3.3 Sofern vom Einsender nicht anders im Begleitschreiben angegeben, sind wir berechtigt, Schmuck- und Edelsteine auszulösen. Es gilt Ziff. 3.2.

4. Preisangebot / Vertragsschluss / Kaufpreiszahlung / Eigentumsübertragung / Rücksendung

4.1 Nach Begutachtung der Wertgegenstände unterbreiten wir dem Einsender im Falle eines Ankaufsinteresses ein Preisangebot per Email, per Telefon oder, falls weder Email noch Telefon im Begleitschein angeführt wurde, per Post.
4.2 Grundlage des Preisangebots für Gold- und Silbergegenstände ist unser am Tag der Begutachtung der Wertgegenstände (Ziff. 3.1) gültiger Tageskurs, der sich an den Rohstoffpreisen bzw. Kursen der Rohstoffbörsen orientiert.
4.3 Sofern von uns nicht anders mitgeteilt, bleiben Schmuck- und Edelsteine jeglicher Art sowie Gegenstände aus unedlen Metallen bei der Bewertung unbeachtet.
4.4 Mit Annahmen unseres Preisangebots (telefonisch, per Email oder per Post) durch den Einsender kommt der Vertrag über den Verkauf der Wertgegenstände zustande. Der Einsender hat nach Einigung die von ihm gewünschte Zahlungsvariante (Banküberweisung, Geldanweisung) unter Angabe der erforderlichen Daten mitzuteilen. Bei persönlicher Vorlage der Wertgegenstände ist auch eine Barauszahlung möglich.
4.5 Umgehend nach Vertragsschluss veranlassen wir die Zahlung des Kaufpreises an den Einsender gemäß der von ihm gewählten Zahlungsvariante. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an den Wertgegenständen auf uns über. Eine Rücksendung nicht angekaufter ausgelöster Schmuck- oder Edelsteine erfolgt nur und auf Kosten und Risiko des Einsenders, wenn er im Begleitschreiben „bitte Steine zurücksenden“ angekreuzt hat; andernfalls werden diese ebenso wie Gegenstände aus unedlem Metall entsorgt. Im Falle einer Rücksendung gelten die Ziff. 2.4 und 2.5. entsprechend.
4.6 Haben wir keinerlei Ankaufinteresse, senden wir die uns zugesandten Wertgegenstände einschließlich Schmuck- und Edelsteine sowie Gegenständen aus unedlem Metall auf Kosten und Risiko des Einsenders an die im Begleitschreiben angeführte Adresse zurück; Ziff. 2.4 und 2.5. gelten entsprechend.

5. KEIN WIDERRUFSRECHT

Gemäß § 312 d Absatz 4 Nr. 6 BGB steht Ihnen kein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht zu. Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB besteht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, kein Widerrufsrecht. Zu solchen Waren gehören Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium, da deren Preis von täglichen Schwankungen auf dem zugehörigen Markt abhängt.

6. Haftung

6.1 Schadensersatzansprüche des Einsenders für nicht oder nicht rechtzeitig angezeigte Mängel / Schäden sind ausgeschlossen.
6.2 Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
6.3 Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
6.4 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
6.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB.
6.6 Eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer Garantieübernahme bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt

7. Anwendbares Recht

Ist der Einsender Unternehmer, gilt für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Einsender deutsches Recht unter Ausschluss aller internationaler und supranationaler (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Einsender Verbraucher, richtet sich das anwendbare Recht nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Gerichtsstand

Ist der Einsender Unternehmer, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieser AGB und eines geschlossenen Vertrages Berlin; wir sind jedoch berechtig, auch Klage am Sitz des Einsenders zu erheben. Ist der Einsender Verbraucher, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) von www.Juwelier-Leihaus.de

1. Für jegliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder gelten ausschließlich die Pfandleiherverordnung sowie die nachfolgenden AGB; hiervon abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Verpfänders binden den Pfandleiher nicht.

2. Mit Pfandübergabe, Entgegennahme des Pfandscheins und Darlehensauszahlung wird ein Pfandleihvertrag geschlossen. Der Verpfänder versichert mit Übergabe, unbeschränkter Eigentümer des Pfandes zu sein und dass dieses nicht mit Rechen Dritter belastet ist. Unterfällt die Pfandsache den §§ 1369, 1450 BGB, versichert er zugleich, dass sein Ehegatte mit der Verpfändung einverstanden ist.

3. Wird das Pfandrecht wegen Dritten zustehenden Rechten nicht wirksam bestellt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher das Darlehen sowie die bis zum Tag der Herausgabe des Pfandes an den Dritten bei wirksamer Pfandbestellung zu berechnenden Pfandzinsen und Vergütung und Kosten zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein der wirksamen Verpfändung entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist der Pfandleiher zur Herausgabe verurteilt worden, gilt das Pfandrecht als nicht bestellt. Entsprechendes gilt, wenn das Pfand bereits versteigert wurde und der Dritte Ersatz vom Pfandleiher verlangt hat; ist dieser höher als der nach Ziff. 3.1. zu zahlende Betrag, haftet der Verpfänder dem Pfandleiher in dieser Höhe.

4. Ist das Pfandrecht wirksam bestellt, so kann der Pfandleiher sich wegen seiner Forderung auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung der Pfandkreditzinsen und Gebühren nur aus dem Pfand befriedigen. Sind mehrere Gegenstände verpfändet, ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfänder berechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den einzelnen Pfandsachen erzielten Erlöse.

5. Das Pfand kann, sofern es dem Versteigerer noch nicht zum Zwecke der Verwertung übergeben wurde, nur gegen Rückzahlung des Darlehens sowie Zahlung der Pfandzinsen sowie der Vergütung und Kosten unter Einreichung des Pfandscheins ausgelöst werden. Der Pfandleihvertrag kann bei Fälligkeit des Darlehens gegen Zahlung der Pfandzinsen und der Vergütung und Kosten verlängert werden.

6. Soweit Zinsen und Vergütung / Kosten nach Monaten berechnet werden, wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet. Hierbei darf der Tag der Hingabe des Darlehens nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird.

7. Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchsdiebstahl sowie gegen Raub zu versichern.

8. Der Pfandleiher ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes oder zur Abholung des Überschusses zu prüfen, es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

9. Der Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich dem Pfandleiher unter Angabe der Pfandscheinnummer, des Namens des Verpfänders, des Verpfändungstages und einer Beschreibung des Pfandes zu melden. Macht der Verpfänder den Verlust des Pfandscheins ausreichend glaubhaft, erhält er eine Verlustbescheinigung und – sofern keine Auslösung erfolgt – einen Ersatzpfandschein.

10. Wird das Pfand nicht ausgelöst und der Pfandleihvertrag nicht verlängert, ist der Pfandleiher, jedoch erst frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens, zur Verwertung durch öffentliche Versteigerung berechtigt, es sei denn, der Verpfänder hat nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zugestimmt. Der Pfandleiher wird veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen erfolgen, ausreichend öffentlich bekanntgemacht wird. Bei Pfandsachen, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert wurden, genügt ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.

11. Pfandleiher und Verpfänder sind sich einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine etwaige Fristbestimmung, die unverzügliche Benachrichtigung über Zeit und Ort der Versteigerung sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich iSv § 1220 Abs. 3 BGB sind und daher unterbleiben. Die Pflichten des Pfandleihers nach Ziff. 10 S. 2 sowie das Recht des Verpfänders einen etwaigen ihm gebührenden Überschuss aus der Verwertung beim Pfandleiher abzuholen bleiben unberührt.

12. Ein bei der Verwertung erzielter Überschuss steht dem Verpfänder gegen Übergabe des Pfandscheins zu. Überschuss ist der nach Abzug des Darlehens, der Pfandzinsen, der Vergütung und Kosten sowie der anteiligen Versteigerungskosten (sofern diese nicht vom Ersteigerer erhoben werden) verbleibende Teil vom Versteigerungserlös. Holt der Verpfänder den ihm gebührenden Überschuss nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet wurde, bei dem Pfandleiher ab, wird der Überschuss an die zuständige Behörde abgeführt mit der Folge, dass der Anspruch des Verpfänders auf Auszahlung des Überschusses verfällt.

13. Der Pfandleiher haftet bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. von Kardinalpflichten für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt Im Übrigen haftet der Pfandleiher nur gemäß und im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung auf die jeweilige Versicherungssumme. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen des Pfandleihers verbracht und eine Beschädigung vom Verpfänder zuvor nicht geltend gemacht wurde.

14. Ist der Verpfänder Unternehmer, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieser AGB bzw. eines Pfandleihvertrages Berlin; der Pfandleiher ist jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Verpfänders zu erheben. Ist der Verpfänder Verbraucher, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.

15. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.